Geschichts- und Heimatverein 
  Rothenstein/Oelknitz e. V.
 
 
 
  
Vorstand
  Herr Prof. Paul Seidel
  Vorsitzender
  Frau Sandra Ringmayer
  Stellvertreterin 
  Frau Karin Schwettling  
  Kassiererin 
  Herr Manfred Rummel
  Schriftführer 
  Frau Bärbel Merker
  Beisitzerin 
  Satzung des Geschichts- und 
  Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz e. V.
 
 
 
 
  § 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  Der Verein trägt den Namen Geschichts- und Heimatverein Rothenstein/Oelknitz. Er hat 
  den Sitz in Rothenstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stadtroda 
  eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 2  Vereinszweck
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der 
  jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen 
  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als 
  Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person 
  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig 
  hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Geschichts- und Heimatverein 
  Rothenstein/Oelknitz verfolgt das Ziel:
  •
  Die Geschichte des Ortes zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen,
  •
  ortstypisches Kulturgut zu erkunden, zu dokumentieren und bekannt zu machen,
  •
  lokales Brauchtum und Folklore zu sammeln und lebendig zu erhalten,
  •
  das gewachsene Orts- und Landschaftsbild zu schützen.
  § 3  Mitgliedschaft im Verein 
  Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin / jeder Bürger der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz 
  werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Verein steht auch weiteren Bürgern 
  offen, soweit die Satzung des Vereins anerkannt und die Ziele des Vereins unterstützt 
  werden.
  Die Mitgliedschaft wird durch namentliche Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die 
  Zahlung des ersten Monatsbeitrages erworben. Über den Antrag auf Aufnahme in den 
  Verein entscheidet der Vorstand.
  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt 
  werden. Die Kündigung ist dem Vorstand formlos schriftlich einzureichen. Wenn ein 
  Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz 
  Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate nach dem Geschäftsjahr im Rückstand bleibt, so 
  kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. 
  Stellungnahme gegeben werden.
  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach 
  Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die 
  abschließend entscheidet.
  § 4   Beiträge
  Die Mitglieder des Vereins entrichten zur Förderung der Ziele des Vereins einen 
  monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragssatzung wird durch die Mitgliederversammlung 
  beschlossen. 
  § 5  Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
  
  der Vorstand,
  
  die Mitgliederversammlung.
  § 6  Der Vorstand
  Zum Vorstand des Geschichts- und Heimatvereins Rothenstein/Oelknitz gehören
  
  der/die Vorsitzende des Vereins, 
  
  der/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
  
  der/die Kassierer/in,
  
  der/die Schriftführer/in,
  
  sowie bis zu drei Beisitzer.
  Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und 
  der/die Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
  Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der 
  Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.  Die jeweils 
  amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis 
  ihre Nachfolger gewählt sind.
  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  § 7  Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das 
  Vereinsinter-esse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der 
  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und 
  Tagesordnung 14 Tage vor der Veranstaltung. Die Mitgliederversammlung ist auch 
  einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins zwingend erfordert oder wenn dies ein 
  Drittel der Mitglieder beim Vorstand beantragt.
  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder 
  beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die 
  Wahl des Vorstandes und bei Abberufungen ist die absolute Mehrheit der 
  Vereinsmitglieder erforderlich. Die Wahl wird auf Verlangen der Wahlberechtigten geheim 
  durchgeführt. 
  § 8  Protokollführung 
  Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer 
  ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Protokolle über die 
  Sitzungen des Vorstandes gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier 
  Wochen nach Versendung schriftlich widersprochen wird.
  Der Vorstand gibt Informationen über Entscheidungen in Vorstandssitzungen in geeigneter 
  Form an die Vereinsmitglieder weiter.
  § 9  Satzungsänderungen
  Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zu der 
  Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  Eine vorgesehene Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern zusammen mit der 
  Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden.
  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen 
  Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese 
  Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt 
  werden.
  § 10  Auflösung des Vereins 
  Für die Auflösung des Vereins ist die gesonderte Einberufung einer 
  Mitgliederversammlung erforderlich.
  Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
  verbleibende Vermögen der Gemeinde Rothenstein/Oelknitz zu, die es unmittelbar und 
  ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die 
  musealen Bestände sind einem entsprechenden ortsnahen Archiv oder Museum zu 
  übergeben.
  Diese Satzung wurde am 02. 12. 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.